Lärmbelastete Gebiete, wo für Baubewilligungen in erschlossenen Gebieten Lärmgutachten oder Grobbeurteilungen notwendig sind. Bei lärmbelasteten Standorten ist nach eidg. Lärmschutzverordnung und nach Bauverfahrensverordnung $ 7, Anhang, Ziffer 3.2 und 3.3 ein Lärmgutachten einzureichen, bei dem die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gegenüber bestehenden Anlagen (Art. 31 LSV) und die Einhaltung der Planungswerte gegenüber neuen Anlagen (Praxis Kanton Zürich) nachzuweisen ist.
Industrie-,Gewerbe-, und Landwirtschaftsanlagen (BVV Anh. 3.1)
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Es gibt kein Lärmkataster für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 7 LSV. Die Lärmübersichten enthalten KEINE Hinweisweisflächen für die Lärmart Industrie- und Gewerbelärm. Die Beurteilung der Bauvorhaben gegenüber Lärm von Betrieben erfolgt fallweise in Lärmgutachten, welche durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit beurteilt werden.
Bestehende Anlagen (BVV Anh. 3.2)
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Die Lärmübersicht für Bauvorhaben berücksichtigt die Lärmbelastung für bestehende Anlagen nach Bauverfahrensverordnung (BVV LS 700.6) Anhang 3.2 mit berechneten Lärmimmissionen in 6 m über Boden. Im Nahbereich mit Abstandsfunktion berechnet. Bei höheren Gebäuden entlang von Strassen mit Lärmhindernissen sind Lärmgutachten notwendig.
Empfindlichkeitsstufe
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Die Abstände wurden anhand der Immissionsgrenzwerte für Wohnräume in der Empfindlichkeitsstufen II oder III berechnet. Reservezonen wurden der ES II zugewiesen.
Zonen mit nicht lärmempfindlicher Nutzung
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In Nutzungszonencodes GIS-ZH Nr. 66 Feld AZC Stand 2011, denen keine lärmempfindliche Nutzung zulässig war, wurden unabhängig von der Lärmbelastung keine IGW-Überschreitung ausgewiesen. Diese Löcher sind anhand der vergleichbaren Flächen im Umfeld meist erkenntlich.
Abstandsbereich 17 m bis 50 m von Strassen und Eisenbahnen
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In diesem Bereich mit Abständen von 17 bis 50 m zur Strassenachse und Eisenbahnachse wurde auf einer Höhe von 9 m eine Rasterberechnung durchgeführt. In einzelnen Fällen im flachen Gelände ist dabei der Bereich um 1 bis ca: 10 m zu klein. Bei ausgeprägten Hindernissen wie Strassenböschung, Lärmschutzwände usw. sowie höheren Gebäuden können ebenfalls zu kleine Abstände ausgewiesen werden. Dies wird bei der nächsten Aktualisierung behoben.
IGW-Bereich:
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Beurteilung über Überschreitung des Immissionsgrenzwertes nach Art. 31 LSV notwendig.
Schallschutzbereich
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Bei der Dimensionierung des Schallschutz gegen externe Quellen nach SIA 181 bzw. Art. 32 LSV muss die Aussenlärmbelastung (Beurteilungspegel Lr) berechnet und berücksichtigt werden (siehe www.laerm.zh.ch/de).
Geplante Anlagen (BVV Anh. 3.3)
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Für geplante Anlagen sind Hinweisflächen für Gebiete mit möglicherweise grossen Lärmeinwirkungen vorhanden. Berücksichtigt werden geplante Neuanlagen nach LSV Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a mit:
- grosser Lärmzunahme
- Projekt ist öffentlich aufgelegt oder im Richtplan eingetragen
- Projekt ist festgesetz oder die Finanzierung ist durch den massgebenden Entscheidungsträger gesichert (z.B. Volksabstimmung)
Der Einflussbereich geplante Anlagen (Strassen, Bahnen) wurde mithilfe von anlagetypabhängigen Abstandsbereichen grob markiert. Je nach Anlage, Projektierungsstand, Gelände und Lärmschutzmassnahmen können lokal sehr grosse Abweichungen zur tatsächlichen Lärmzunahme auftreten, welche im Rahmen von Lärmgutachten anhand der Projektunterlagen für die neuen Bauvorhaben abzuklären sind. Einsicht in die Unterlagen gewährt in der Regel das Amt für Verkehr oder die planende Behörde.
Gemäss kantonaler Praxis ist für Bauvorhaben an Neuanlagen der Planungswert gegenüber der Lärmimmission der Neuanlage allein einzuhalten und der Immissionsgrenzwert gegenüber der Lärmimmissionen der Summe der Neuanlagen und bestehenden Anlagen in einer Lärmart.
Genereller Hinweis zum Geodatensatz:
Weitere Informationen zu diesem Datensatz finden sie unter «Lärmübersicht für Bauvorhaben (OGD)» auf geolion.zh.ch